Inhaltsverzeichnis
- Artikel 1 – Begriffe
- Artikel 2 – Anwendbarkeit
- Artikel 3 – Das Angebot
- Artikel 4 – Zustandekommen des Vertrags
- Artikel 5 – Vertragsdauer
- Artikel 6 – Erfüllung des Vertrags
- Artikel 7 – Produktlieferung
- Artikel 8 – Verpackung und Transport
- Artikel 9 – Untersuchung, Reklamationen
- Artikel 10 – Installationsarbeiten
- Artikel 11 – Mehr- und Minderarbeit sowie Änderungen
- Artikel 12 – Reparaturen und Wartung
- Artikel 13 – Übergabe der Anlage
- Artikel 14 – Preise
- Artikel 15 – Zahlungs- und Inkassopolitik
- Artikel 16 – Eigentumsvorbehalt
- Artikel 17 – Garantie
- Artikel 18 – Aussetzung und Auflösung
- Artikel 19 – Haftungsbeschränkung
- Artikel 20 – Gewährleistung der Richtigkeit der Informationen
- Artikel 21 – Höhere Gewalt
- Artikel 22 – Risikoübergang
- Artikel 23 – Rechte an geistigem Eigentum
- Artikel 24 – Datenschutz, Datenverarbeitung und Sicherheit
- Artikel 25 – Beschwerden
- Artikel 26 – Anwendbares Recht
- Artikel 27 – Beschwerden
Artikel 1 – Begriffe
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe in der nachstehenden Bedeutung verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:
- Angebot: Jedes schriftliche Angebot an den Käufer zur Lieferung von Produkten durch den Verkäufer, mit dem diese Bedingungen untrennbar verbunden sind.
- Unternehmen: Die natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes handelt.
- Verbraucher: Die natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt.
- Kupfer: Das Unternehmen oder der Verbraucher, das/der einen (Fern-)Vertrag mit dem Verkäufer abschließt.
- Vereinbarung: Der (Fern-)Kaufvertrag über den Verkauf und die Lieferung von Produkten, die der Käufer von AmaraPure erworben hat, und/oder die Ausführung von Arbeiten.
- Produkte: Die von AmaraPure sowohl in den physischen Geschäften als auch im Webshop auf der Website www.amarapure.com angebotenen Produkte sind: Beschläge und Schlösser, Sicherheits-, Alarm-, Kamera- und Gegensprechanlagen.
- AmaraPure: Der Anbieter und Verkäufer von Produkten an den Käufer sowie der Anbieter der Arbeiten an den Käufer.
- Arbeiten: Die von AmaraPure angebotenen Arbeiten sind alle Arbeiten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel, eine Arbeit materieller Art zu erstellen und zu liefern (Installation/Montage von Produkten) und/oder Wartungsarbeiten gegen einen vom Käufer zu zahlenden Preis in Geld durchzuführen.
- Wartung bzw. Wartungsvertrag: die Überwachung der Produkte und die (regelmäßige) Durchführung der erforderlichen Updates und/oder Upgrades und/oder die Durchführung von Reparaturen an den von AmaraPure verkauften Produkten.
Artikel 2 – Anwendbarkeit
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von AmaraPure und jeden Vertrag zwischen AmaraPure und einem Käufer sowie für jedes von AmaraPure angebotene Produkt.
- Vor Abschluss eines (Fern-)Vertrags erhält der Käufer Zugang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist dies aus vernünftigen Gründen nicht möglich, teilt AmaraPure dem Käufer mit, wie er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen kann, die in jedem Fall auf der Website von AmaraPure veröffentlicht sind, damit der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einfach auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.
- In Ausnahmefällen kann von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich und schriftlich mit AmaraPure vereinbart wurde.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für ergänzende, geänderte und Folgeverträge mit dem Käufer. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich abgelehnt.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt und die unwirksame(n) Bestimmung(en) wird/werden durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
- Unklarheiten hinsichtlich des Inhalts, der Auslegung oder Situationen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, sind im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen und auszulegen.
- Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf „sie/ihr“ Bezug genommen wird, ist dies auch als Bezugnahme auf „er/ihm/sein“ zu verstehen, sofern und soweit dies zutreffend ist.
Artikel 3 – Das Angebot
- Alle von AmaraPure unterbreiteten Angebote sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist. Wenn das Angebot begrenzt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, wird dies im Angebot ausdrücklich angegeben. Ein Angebot gilt erst dann als angenommen, wenn es schriftlich festgehalten wurde.
- Das von AmaraPure unterbreitete Angebot ist unverbindlich. AmaraPure ist nur dann an das Angebot gebunden, wenn dessen Annahme vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt wird oder wenn der Käufer den fälligen Betrag bereits bezahlt hat. AmaraPure hat jedoch das Recht, einen Vertrag mit einem potenziellen Käufer aus einem für AmaraPure triftigen Grund abzulehnen.
- Das Angebot enthält eine genaue Beschreibung des angebotenen Produkts und/oder der angebotenen Dienstleistungen mit den dazugehörigen Preisen. Die Beschreibung ist so detailliert, dass der Käufer das Angebot gut beurteilen kann. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler im Angebot sind für AmaraPure nicht bindend. Etwaige Abbildungen und/oder spezifische Angaben (darunter unter anderem gezeigte und/oder bereitgestellte Modelle, Beispiele für Unterlagen sowie Angaben zu Farben, Kapazitäten, Funktionen, Abmessungen und andere Beschreibungen in Skizzen, Zeichnungen, Broschüren, Werbematerial) im Angebot sind nur eine Indikation und können keinen Grund für eine Entschädigung oder die Auflösung des Vertrags darstellen. Geringfügige, in der Branche zulässige Abweichungen sind zulässig und stellen keinen Grund für die Kündigung des Vertrags dar. AmaraPure kann nicht garantieren, dass die Farben in der Abbildung genau mit den tatsächlichen Farben des Produkts übereinstimmen.
- Die in dem Angebot von AmaraPure angegebenen Lieferzeiten und Fristen sind unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Überschreitung nicht zur Auflösung des Vertrags oder zu Schadenersatz, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag verpflichtet AmaraPure nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder in der Offerte enthaltenen Waren zu einem Teil des angegebenen Preises.
- Wenn und soweit es sich um ein Angebot handelt, gilt dies nicht automatisch für Nachbestellungen. Angebote gelten nur solange der Vorrat reicht und nach dem Prinzip „solange der Vorrat reicht“.
- Wenn das Angebot auf vom Käufer bereitgestellten Daten basiert und diese Daten unvollständig und/oder unrichtig sind oder nachträglich geändert werden, hat AmaraPure das Recht, die im Angebot angegebenen Tarife, Lieferfristen und/oder Preise anzupassen. Der Käufer ist verpflichtet, die geänderten Umstände zu akzeptieren und die festgelegten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Artikel 4 – Zustandekommen des Vertrags
- Der Vertrag kommt zustande, sobald der Käufer ein Angebot von AmaraPure durch Bezahlung des betreffenden Produkts angenommen hat und der Käufer ein Angebot von AmaraPure angenommen hat.
- Ein Angebot kann von AmaraPure über die Website und/oder das Ladengeschäft abgegeben werden.
- Wenn der Käufer das Angebot durch Abschluss eines Vertrags mit AmaraPure angenommen hat, bestätigt AmaraPure den Vertrag mit dem Käufer schriftlich, zumindest per E-Mail.
- Wenn die Annahme (in untergeordneten Punkten) vom Angebot abweicht, ist AmaraPure daran nicht gebunden.
- AmaraPure ist nicht an ein Angebot gebunden, wenn der Käufer vernünftigerweise hätte erwarten können oder hätte verstehen müssen oder hätte verstehen müssen, dass das Angebot einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler enthält. Der Käufer kann aus diesem Fehler oder Schreibfehler keine Rechte ableiten.
- Das Widerrufsrecht ist für Käufer, die ein Unternehmen sind, ausgeschlossen. Käufer, die Verbraucher sind, haben das Recht, ihr Widerrufsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen geltend zu machen. Im Falle eines Widerrufs wird der Käufer sorgfältig mit dem Produkt und der Verpackung umgehen. Er wird das Produkt nur in dem Umfang auspacken oder verwenden, der erforderlich ist, um die Art, die Eigenschaften und die Funktionsweise des Produkts festzustellen. Dies gilt nicht für Gasflaschen, die aus Sicherheitsgründen versiegelt bleiben müssen. Die direkten Kosten für die Rücksendung des Produkts gehen zu Lasten des Käufers.
Artikel 5 – Vertragsdauer
- Die Dauer des Vertrags wird für einen bestimmten Zeitraum vereinbart und endet mit der Erfüllung des Auftrags.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, den Auftrag teilweise zu kündigen. Wenn mit der Ausführung des Vertrags bereits begonnen wurde und der Käufer den Vertrag kündigt, schuldet der Käufer den für die gesamte Arbeit geltenden Preis.
- Beide Parteien können den Vertrag aufgrund einer zurechenbaren Nichterfüllung kündigen, wenn die andere Partei schriftlich in Verzug gesetzt wurde und ihr eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gesetzt wurde und sie diese zurechenbar nicht erfüllt. Darunter fallen auch die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten des Käufers.
- Sowohl der Käufer als auch AmaraPure können den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn eine der Parteien sich in Zahlungsaufschub befindet, Insolvenz beantragt wurde oder das betreffende Unternehmen durch Liquidation endet. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, ist AmaraPure in keinem Fall zur Rückerstattung bereits erhaltener Gelder und/oder zum Ersatz von Schäden verpflichtet. AmaraPure ist berechtigt, die noch nicht bezahlten Waren unverzüglich zurückzunehmen und behält sich dabei das Recht vor, vom Käufer zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen.
- Wenn ein bereits geplanter Termin vom Käufer innerhalb von 48 Stunden vor dem Starttermin storniert wird, ist AmaraPure berechtigt, dem Käufer die dafür reservierte Zeit auf der Grundlage des festgelegten (Stunden-)Tarifs sowie bereits entstandene Kosten für die Ausführung des Vertrags in Rechnung zu stellen.
- Der Käufer haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung und stellt AmaraPure von den daraus resultierenden Ansprüchen dieser Dritten frei.
Artikel 6 – Erfüllung des Vertrags
- AmaraPure wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen ausführen.
- Wenn und soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, ist AmaraPure berechtigt, bestimmte Arbeiten nach eigenem Ermessen von Dritten ausführen zu lassen.
- Der Käufer sorgt dafür, dass alle Daten, die AmaraPure als notwendig bezeichnet oder von denen der Käufer vernünftigerweise annehmen kann, dass sie für die Ausführung des Vertrags notwendig sind, AmaraPure rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Daten AmaraPure nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hat AmaraPure das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen.
- Bei der Ausführung des Vertrags ist AmaraPure nicht verpflichtet oder verpflichtet, den Anweisungen des Käufers zu folgen, wenn dadurch der Inhalt oder Umfang des Vertrags geändert wird. Wenn die Anweisungen zusätzliche Arbeit für AmaraPure bedeuten, ist der Käufer verpflichtet, die zusätzlichen oder Nebenkosten entsprechend zu erstatten.
- AmaraPure kann vor der Ausführung des Vertrags vom Käufer eine Sicherheit oder eine vollständige Vorauszahlung verlangen.
- AmaraPure haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass AmaraPure von falschen und/oder unvollständigen Angaben des Käufers ausgegangen ist, es sei denn, diese Falschheit oder Unvollständigkeit war AmaraPure bekannt.
- Der Käufer stellt AmaraPure von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Schäden erleiden und die dem Käufer zuzurechnen sind.
- AmaraPure kann für alle von ihr verkauften Produkte, die mit der Alarmzentrale in Verbindung stehen, Überwachungsarbeiten durchführen oder diese Arbeiten von Dritten durchführen lassen.
- Der Käufer kann einen Wartungsvertrag mit einem von AmaraPure empfohlenen Partner abschließen, wobei die für diesen Partner geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen gelten.
- Der Käufer bleibt jedoch selbst für die tatsächliche Durchführung (oder Veranlassung) von Wartungsarbeiten wie Updates und/oder den Austausch der Batterie/des Akkus verantwortlich. Wenn der Käufer solche Arbeiten nicht (rechtzeitig) ausführt, kann es vorkommen, dass die Produkte weniger gut oder gar nicht mehr funktionieren. Solche Funktionsstörungen gehen jederzeit zu Lasten und auf Risiko des Käufers. Wenn der Käufer eine eigenständige Wartungspflicht hat und aufgrund von Nachlässigkeit oder mangelhafter Wartung Schäden entstehen, erlischt die betreffende Garantie.
Artikel 7 – Produktlieferung
- Wenn sich der Beginn, der Fortschritt oder die (Er-)Lieferung des Vertrags verzögert, weil beispielsweise der Käufer nicht alle angeforderten Informationen bereitgestellt hat oder diese nicht rechtzeitig bereitgestellt hat, nicht ausreichend kooperiert, die (An-)Zahlung nicht rechtzeitig bei AmaraPure eingegangen ist oder andere Umstände außerhalb der Kontrolle von AmaraPure zu einer Verzögerung führen, hat AmaraPure Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Alle vereinbarten Lieferfristen sind niemals Ausschlussfristen. Der Käufer muss AmaraPure schriftlich in Verzug setzen und ihr eine angemessene Frist einräumen, um die Lieferung noch ausführen zu können. Der Käufer hat aufgrund der entstandenen Verzögerung keinen Anspruch auf Schadenersatz.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihm gemäß dem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, auch wenn sie ihm früher oder später als vereinbart angeboten werden.
- Wenn der Käufer die Annahme verweigert oder es versäumt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu übermitteln, ist AmaraPure berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern.
- Wenn die Produkte von AmaraPure oder einem externen Transportunternehmen geliefert werden, ist AmaraPure berechtigt, Lieferkosten in Rechnung zu stellen. Diese werden dann separat in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Wenn AmaraPure im Rahmen der Vertragserfüllung Daten vom Käufer benötigt, beginnt die Lieferfrist erst, nachdem der Käufer AmaraPure alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hat.
- Wenn AmaraPure eine Lieferfrist angegeben hat, handelt es sich dabei um einen Richtwert. Für Lieferungen außerhalb der Niederlande gelten längere Lieferfristen.
- AmaraPure ist berechtigt, die Waren in Teillieferungen zu liefern, es sei denn, dies wurde vertraglich anders vereinbart oder die Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. AmaraPure ist berechtigt, die so gelieferten Waren separat in Rechnung zu stellen.
- Lieferungen werden nur ausgeführt, wenn alle Rechnungen beglichen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. AmaraPure behält sich das Recht vor, die Lieferung zu verweigern, wenn begründete Befürchtungen hinsichtlich der Nichtzahlung bestehen.
Artikel 8 – Verpackung und Transport
- AmaraPure verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, die zu liefernden Waren ordnungsgemäß zu verpacken und so zu sichern, dass sie bei normaler Verwendung ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen.
- Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen inklusive Umsatzsteuer (MwSt.), inklusive Verpackung und Verpackungsmaterial sowie der obligatorischen Entsorgungsgebühr.
- Die Annahme von Sendungen ohne Anmerkungen auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung gilt als Nachweis dafür, dass die Verpackung zum Zeitpunkt der Lieferung in gutem Zustand war.
- Die Lieferung des Produkts erfolgt im Erdgeschoss der Adresse des Käufers. Ein eventueller vertikaler Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers.
Artikel 9 – Untersuchung, Reklamationen
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall jedoch innerhalb von 7 (Kalender-)Tagen nach Erhalt der Lieferung, zu prüfen (prüfen zu lassen), jedoch nur in dem Umfang auszupacken oder zu verwenden, wie dies zur Beurteilung der Frage, ob er das Produkt behält, erforderlich ist. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob Qualität und Quantität der gelieferten Ware mit dem Vertrag übereinstimmen und die Produkte den Anforderungen entsprechen, die im normalen (Handels-)Verkehr gelten.
- Eventuelle sichtbare Mängel oder Defekte müssen nach der Lieferung schriftlich an AmaraPure unter support@amarapure.com gemeldet werden. Der Käufer hat hierfür eine Frist von 7 Tagen nach Lieferung. Nicht sichtbare Mängel oder Defekte sind innerhalb von 7 (Kalender-)Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung zu melden. Bei Beschädigung des Produkts durch unsachgemäße Behandlung durch den Käufer selbst haftet der Käufer selbst für eine eventuelle Wertminderung des Produkts.
- Wenn gemäß dem vorigen Absatz rechtzeitig reklamiert wird, bleibt der Käufer zur Bezahlung der gekauften Waren verpflichtet. Wenn der Käufer mangelhafte Waren zurückgeben möchte, erfolgt dies ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AmaraPure in der von AmaraPure angegebenen Weise.
- Wenn der Käufer als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss er das Produkt und sämtliches Zubehör, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, in seinem ursprünglichen Zustand und in der Originalverpackung gemäß den Rückgabeanweisungen von AmaraPure an AmaraPure zurücksenden. Dies gilt nicht für Gasflaschen, die aus Sicherheitsgründen versiegelt bleiben müssen. Die direkten Kosten für Rücksendungen gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
- AmaraPure ist berechtigt, vor der Rückerstattung eine Untersuchung der Echtheit und des Zustands der zurückgesandten Produkte durchzuführen.
- Rückerstattungen an den Käufer werden so schnell wie möglich bearbeitet, können jedoch bis zu 14 Tage nach Erhalt der Kündigungserklärung des Käufers dauern. Die Rückerstattung erfolgt auf das zuvor angegebene Konto.
- Wenn der Käufer sein Reklamationsrecht ausübt, hat der Käufer als Unternehmen weder das Recht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen, noch ausstehende Rechnungen zu verrechnen.
- Bei unvollständiger Lieferung und/oder wenn ein oder mehrere Produkte fehlen und dies AmaraPure zuzuschreiben ist, wird AmaraPure auf Anfrage des Käufers die fehlenden Produkte nachliefern oder die restliche Bestellung stornieren. Maßgeblich ist hierbei die Empfangsbestätigung der Produkte. Etwaige Schäden, die dem Käufer aufgrund des (abweichenden) Umfangs der Lieferung entstehen, können nicht von AmaraPure ersetzt werden.
Artikel 10 – Installationsarbeiten
- AmaraPure wird sich bemühen, die Installation mit der größtmöglichen Sorgfalt durchzuführen, wie es von einem guten Auftragnehmer erwartet werden kann. Alle Arbeiten werden auf der Grundlage einer Verpflichtung zur Leistungserbringung ausgeführt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein detailliert beschriebenes Ergebnis vereinbart wurde. AmaraPure garantiert in keinem Fall, dass die ausgeführten Arbeiten und/oder die von ihr gelieferten Waren für den vom Käufer beabsichtigten Zweck geeignet sind.
- Alle Anweisungen, Hinweise, Empfehlungen und Ähnliches gelten als mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers erteilt, wenn sie von Mitarbeitern, Untergebenen und/oder vom Käufer beauftragten Dritten gegeben wurden. Schäden, die durch die unbefugte oder über den Auftrag hinausgehende Erteilung dieser Anweisungen usw. entstehen, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
- AmaraPure ist berechtigt, für die Ausführung der Arbeiten nach eigenem Ermessen Dritte hinzuzuziehen.
- Der Umfang der Ausführung der Arbeiten erstreckt sich auf das, was ausdrücklich von den Parteien vereinbart und/oder in der Meldung einer Störung angegeben wurde. AmaraPure wird den Käufer über alle Umstände informieren, die sich auf (die Verfügbarkeit) der Wartung auswirken können.
- Der Käufer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass:
- Alle für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen (darunter auch Karten, Zeichnungen, Übersichten, Modelle, Anschlüsse und mehr) werden AmaraPure rechtzeitig und in der von AmaraPure gewünschten Form zur Verfügung gestellt.
- AmaraPure erhält zu den vereinbarten Terminen und Zeiten Zugang zu dem Standort, der den geltenden gesetzlichen (Sicherheits-)Anforderungen und Arbeitsbedingungen (gemäß oder nicht gemäß dem Tarifvertrag) entspricht. Andernfalls ist AmaraPure berechtigt, seine Arbeiten so lange auszusetzen, bis diese Anforderungen erfüllt sind, ohne zu einer Entschädigung für etwaige (Verzugs-)Schäden verpflichtet zu sein.
- Die vom Käufer beauftragten Dritten ihre Arbeiten und/oder Lieferungen so ausführen, dass AmaraPure bei der Ausführung des Vertrags bzw. der Arbeiten keine Verzögerungen oder Behinderungen erleidet;
- AmaraPure verfügt rechtzeitig über ausreichende Möglichkeiten für die Anlieferung, Lagerung und/oder den Abtransport von Materialien und/oder Hilfsmitteln.
- Der Standort befindet sich in einem Zustand, der es AmaraPure ermöglicht, seine Tätigkeiten ungehindert auszuführen und/oder fortzusetzen.
- AmaraPure verfügt am Standort über Stromanschlüsse. Der Käufer hat die Kosten hierfür zu erstatten. Durch Stromausfälle verlorene Arbeitsstunden gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers.
- Der Standort muss über ausreichende Einrichtungen für die ordnungsgemäße und vollständige Sammlung von Abfällen verfügen.
- Der Standort muss (wenn möglich) über einen geeigneten Raum verfügen, in dem Werkzeuge, Maschinen, Materialien und weiteres Eigentum von AmaraPure gelagert werden können, ohne dass diese Gegenstände beschädigt oder gestohlen werden können. Im Falle von Diebstahl, Verlust oder Beschädigung gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Käufers.
- Am Standort müssen die von AmaraPure in angemessener Weise gewünschten sonstigen Einrichtungen vorhanden sein, ohne dass AmaraPure hierfür (zusätzliche) Kosten in Rechnung gestellt werden.
- Wenn der Käufer die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, ist AmaraPure berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis der Käufer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Kosten im Zusammenhang mit der entstandenen Verzögerung und/oder die Kosten für die Durchführung zusätzlicher Arbeiten bzw. sonstige daraus resultierende Folgen gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
- Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und AmaraPure es versäumt, vom Käufer die Erfüllung zu verlangen, beeinträchtigt dies nicht das Recht von AmaraPure, die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu verlangen.
- Bei einer Stornierung durch den Käufer weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin hat der Käufer die Kosten für die eingestellten Mitarbeiter sowie eine angemessene Entschädigung für die Ausfallzeiten von AmaraPure zu tragen.
- Wenn vereinbart, kann AmaraPure die Produkte mit einer Alarmzentrale konfigurieren. AmaraPure muss dafür die erforderlichen Daten bereitstellen.
Artikel 11 – Mehr- und Minderarbeit sowie Änderungen
- Wenn sich während der Ausführung der Installation herausstellt, dass der Vertrag angepasst und/oder ergänzt werden muss oder (auf Wunsch des Käufers) weitere Arbeiten erforderlich sind, um das vom Käufer gewünschte Ergebnis zu erzielen, ist der Käufer verpflichtet, diese zusätzlichen Arbeiten gemäß dem vereinbarten (Stunden-)Tarif und den zusätzlichen Materialkosten zu vergüten. AmaraPure ist nicht verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen, und kann vom Käufer verlangen, dass hierfür ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen wird.
- Wenn für die Arbeiten ein Festpreis vereinbart wurde, informiert AmaraPure Koper über die zusätzlichen Kosten bzw. finanziellen Folgen der Mehrarbeit.
- Wenn und soweit für die Ausführung bestimmter Arbeiten ein Festpreis vereinbart wurde und die Ausführung dieser Arbeiten zu zusätzlichen Arbeiten führt, die vernünftigerweise nicht als im Festpreis enthalten angesehen werden können, oder wenn der Preis aufgrund falscher Angaben des Käufers, die für die Preisgestaltung von Bedeutung sind, erhöht werden muss (es sei denn, AmaraPure hätte die Unrichtigkeit der Angaben vor der Festlegung des Preises erkennen müssen), ist AmaraPure berechtigt, diese Kosten nach Rücksprache mit dem Käufer dem Käufer in Rechnung zu stellen. Ist der Käufer oder ein dazu befugter Mitarbeiter des Käufers nicht vor Ort anwesend, ist AmaraPure berechtigt, entweder ihre Arbeiten auszusetzen oder die nach ihrer fachlichen Einschätzung erforderlichen Arbeiten durchzuführen, wobei die Kosten zu Lasten und auf Risiko des Käufers gehen.
- Im Falle versteckter Mängel oder zumindest unvorhergesehener Umstände ist AmaraPure berechtigt, hierfür zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, wenn diese Umstände zu zusätzlichen Arbeiten führen.
- Preisänderungen aufgrund von Vertragsänderungen oder aufgrund von Gesetzen und Vorschriften sind vom Käufer zu erstatten.
Artikel 12 – Reparaturen und Wartung
- Wenn dies schriftlich in einem Wartungsvertrag vereinbart wurde, führt AmaraPure Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten durch. Der Umfang der Wartungsverpflichtung erstreckt sich auf das, was ausdrücklich von den Parteien vereinbart wurde. AmaraPure informiert den Käufer über alle Umstände, die sich auf die Wartung (bzw. deren Verfügbarkeit) auswirken können.
- Der Käufer ist verpflichtet, eventuelle Mängel, Fehler oder andere Defekte schriftlich an AmaraPure zu melden, woraufhin AmaraPure gemäß seinen üblichen Verfahren die Mängel so schnell wie möglich und nach bestem Vermögen beheben und/oder Verbesserungen vornehmen wird. Falls wünschenswert, ist AmaraPure berechtigt, zunächst vorübergehende Lösungen zu implementieren, woraufhin in Absprache mit dem Käufer eine strukturelle Lösung entwickelt und umgesetzt werden kann.
- Der Käufer ist verpflichtet, AmaraPure auf erste Aufforderung hin seine Mitwirkung zu gewähren.
Artikel 13 – Übergabe der Anlage
- Wenn sich der Beginn, der Fortschritt oder die (Übergabe) Lieferung der Arbeiten verzögert, weil beispielsweise der Käufer nicht alle angeforderten Informationen bereitgestellt hat oder diese nicht rechtzeitig bereitgestellt hat, nicht ausreichend mitwirkt, die (An-)Zahlung nicht rechtzeitig bei AmaraPure eingegangen ist oder aufgrund anderer Umstände, die zu Lasten und auf Risiko des Käufers gehen, hat AmaraPure Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Alle vereinbarten Lieferfristen sind niemals Ausschlussfristen.
- Alle Schäden und zusätzlichen Kosten, die durch eine Verzögerung aufgrund einer in Absatz 1 genannten Ursache entstehen, gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers und können vom Käufer von AmaraPure in Rechnung gestellt werden.
- AmaraPure bemüht sich, die Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist auszuführen, soweit dies von ihr vernünftigerweise verlangt werden kann.
- Wenn von Arbeitstagen die Rede ist, sind darunter alle (arbeitsfähigen) Kalendertage mit Ausnahme der anerkannten nationalen Feiertage und Wochenenden zu verstehen.
- Der Käufer ist selbst für die Verwaltung, Nutzung und Wartung der von AmaraPure hergestellten und/oder gelieferten Waren verantwortlich.
- Wenn AmaraPure mitgeteilt hat, dass die Arbeiten zur Abnahme bereit sind, und der Käufer die Arbeiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist abnimmt und/oder vorbehaltlos akzeptiert oder in Gebrauch nimmt, bearbeitet oder bearbeiten lässt, gilt die Abnahme der Arbeiten durch den Käufer als stillschweigend erfolgt. Kleine Mängel, die innerhalb der Wartungsfrist behoben werden können, sind kein Grund, die gelieferte Arbeit nicht anzunehmen, wenn dies der Inbetriebnahme nicht im Wege steht. Nach der Abnahme gilt die Arbeit als geliefert.
- Nach der Fertigstellung erfolgt die Arbeit auf Risiko des Käufers. Daher bleibt er zur Zahlung des Preises verpflichtet, unabhängig davon, ob die Arbeit durch einen Grund, der AmaraPure nicht zuzurechnen ist, zerstört oder beschädigt wurde.
- AmaraPure haftet nicht für Mängel, die der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise hätte entdecken müssen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens AmaraPure vor.
- AmaraPure ist berechtigt, die Lieferung und/oder Ausführung der Arbeiten in Teilen vorzunehmen, wobei jede Teillieferung und/oder Teilleistung separat in Rechnung gestellt werden kann.
Artikel 14 – Preise
- Während der Gültigkeitsdauer des Angebots werden die Preise der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen nicht erhöht, es sei denn, es kommt zu Änderungen der Mehrwertsteuersätze.
- Die im Angebot angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
- Die im Angebot genannten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren wie Ein- und Ausfuhrzölle, Fracht- und Entladekosten, Versicherungen und etwaige Abgaben und Steuern.
- Bei Produkten oder Rohstoffen, deren Preise auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen, auf die AmaraPure keinen Einfluss hat, kann AmaraPure diese Produkte zu variablen Preisen anbieten. Im Angebot wird darauf hingewiesen, dass es sich um Richtpreise handelt, die Schwankungen unterliegen können.
- Wenn AmaraPure den Auftrag (teilweise) am Standort des Käufers ausführt, werden hierfür zusätzliche Kosten (Reise-, Anfahrts-, Park- und Aufenthaltskosten) berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für Arbeiten, die aufgrund von Dringlichkeit oder außerhalb der Bürozeiten auf Wunsch des Käufers ausgeführt werden (müssen), kann ebenfalls ein Aufschlag berechnet werden, wie in der Offerte und/oder im Vertrag vereinbart. Wenn Waren versandt werden müssen, hat der Käufer hierfür zusätzliche Kosten zu erstatten.
- Der Käufer kann aus einem vorab abgegebenen Kostenvoranschlag keine Rechte oder Erwartungen ableiten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wenn es sich bei dem angegebenen Preis um einen Richtpreis handelt, kann dieser Richtpreis während der Ausführung des Vertrags angepasst werden, es sei denn, AmaraPure hat den Käufer so früh wie möglich auf die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Überschreitung hingewiesen und dem Käufer die Möglichkeit gegeben, die Arbeiten noch zu begrenzen oder zu vereinfachen. AmaraPure wirkt im Rahmen des Zumutbaren an der Einschränkung oder Vereinfachung mit. Dies gilt auch, wenn der Preis von der geschätzten Dauer der Ausführung der Arbeiten abhängt.
- Sollten zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses (oder der Angebotsabgabe) und dessen Ausführung für AmaraPure (Kosten-)preissteigernde Umstände aufgrund von Gesetzen und Vorschriften, Preisänderungen bei den von AmaraPure beauftragten Dritten oder Zulieferern oder Änderungen der Preise der benötigten Halbfertigprodukte, Materialien, Teile oder Währungsschwankungen, Ein- und Ausfuhrzölle (im In- und Ausland), Versand- und/oder Lieferkosten, Löhnen, Arbeitgeberabgaben und/oder (Sozial-)Beiträgen usw. entstehen, ist AmaraPure berechtigt, den vereinbarten Preis bzw. die vereinbarte Vergütung entsprechend zu erhöhen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die vereinbarte Anzahlung innerhalb der angegebenen Frist zu leisten, bevor AmaraPure mit der Ausführung des Vertrags beginnt. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, die Kosten für die Materialien im Voraus zu erstatten.
- Wenn zwischen den Parteien ein Streit über die Anzahl der aufgewendeten und/oder in Rechnung gestellten Stunden entsteht, ist die Zeiterfassung von AmaraPure verbindlich, es sei denn, der Käufer kann mit überzeugenden Gegenbeweisen etwas anderes nachweisen.
- Wenn und soweit während der Ausführung des Vertrags zusätzliche Kosten entstehen und/oder ein erhöhtes Risiko besteht (nach Einschätzung von AmaraPure), hat der Käufer hierfür einen Aufpreis zu zahlen.
Artikel 15 – Zahlungs- und Inkassopolitik
- Die Zahlung hat vorzugsweise im Voraus in der Rechnungswährung über die angegebene Zahlungsmethode zu erfolgen, sofern keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
- Der Käufer kann aus einem vorab vorgelegten Kostenvoranschlag keine Rechte oder Erwartungen ableiten, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Der Käufer hat die Zahlung in einer Summe auf das ihm mitgeteilte Konto von AmaraPure zu leisten. Die Parteien können nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AmaraPure eine andere Zahlungsfrist vereinbaren.
- Wenn eine regelmäßige Zahlungsverpflichtung des Käufers vereinbart wurde, ist AmaraPure berechtigt, die geltenden Preise und Tarife unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich anzupassen.
- Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, Pfändung oder Zahlungsaufschub des Käufers sind die Forderungen von AmaraPure gegenüber dem Käufer sofort fällig.
- AmaraPure hat das Recht, die vom Käufer geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen. AmaraPure kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge für die Anrechnung festlegt. AmaraPure kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht auch die aufgelaufenen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen werden.
- Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und seine Verpflichtung nicht innerhalb der dafür festgelegten Zahlungsfrist von höchstens 14 Tagen erfüllt hat, befindet sich der Käufer, der ein Unternehmen ist, in Verzug. Der Käufer, der ein Verbraucher ist, erhält zunächst eine schriftliche Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen nach dem Datum der Mahnung, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, wobei die außergerichtlichen Kosten angegeben werden, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen innerhalb dieser Frist nicht nachkommt, bevor er in Verzug gerät.
- Ab dem Datum, an dem der Käufer in Verzug ist, wird AmaraPure ohne weitere Inverzugsetzung die gesetzlichen (Handels-)Zinsen ab dem ersten Verzugstag bis zur vollständigen Begleichung und Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß Artikel 6:96 BW gemäß der Staffelung aus dem Beschluss über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten vom 1. Juli 2012 berechnet.
- Wenn AmaraPure mehr oder höhere Kosten verursacht hat, die vernünftigerweise notwendig sind, kommen diese Kosten für eine Erstattung in Betracht. Auch die entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Artikel 16 – Eigentumsvorbehalt
- Alle von AmaraPure gelieferten Waren bleiben Eigentum von AmaraPure, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus allen mit AmaraPure geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Gegenstände zu verpfänden oder in anderer Weise zu belasten, wenn das Eigentum noch nicht vollständig übergegangen ist.
- Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, AmaraPure so schnell, wie dies vernünftigerweise erwartet werden kann, darüber zu informieren.
- Für den Fall, dass AmaraPure die in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Käufer AmaraPure oder von AmaraPure zu benennenden Dritten bereits jetzt seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung und Ermächtigung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von AmaraPure befindet, und diese Gegenstände zurückzunehmen.
- AmaraPure hat das Recht, die vom Käufer erworbenen Produkte zurückzuhalten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz einer Verpflichtung zur Übergabe oder Aushändigung durch AmaraPure noch nicht (vollständig) nachgekommen ist. Nachdem der Käufer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, wird AmaraPure sich bemühen, die gekauften Produkte so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Werktagen, an den Käufer zu liefern.
- Kosten und sonstige (Folge-)Schäden, die durch die Aufbewahrung der gekauften Produkte entstehen, gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers und sind von diesem auf erste Aufforderung an AmaraPure zu erstatten.
Artikel 17 – Garantie
- AmaraPure garantiert, dass die Produkte dem Vertrag, den im Angebot genannten Spezifikationen, der Gebrauchstauglichkeit und/oder Tauglichkeit sowie den gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die zu liefernden Waren für die Verwendung im Ausland bestimmt sind und der Käufer den Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich schriftlich auf diese Verwendung hingewiesen hat.
- Jede Garantie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Produktgarantien gehen niemals über das hinaus, was vom Hersteller gewährt wird oder ausdrücklich vereinbart wurde. Im Falle von Widersprüchen hat die vom Hersteller gewährte Garantie Vorrang. AmaraPure übernimmt keinerlei Garantie für den Verkauf und/oder die Installation im Ausland. Die Garantiefrist hängt vom Produkt ab und unterliegt der Verantwortung des Herstellers/Produzenten. AmaraPure ist nur dafür verantwortlich, dass das Produkt die Eigenschaften aufweist, die der Käufer vernünftigerweise erwarten kann.
- Der Käufer kann die von AmaraPure gewährte Garantie nur in Anspruch nehmen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
- Wenn sich der Käufer zu Recht auf eine vereinbarte Garantie beruft, ist AmaraPure verpflichtet, eine kostenlose Reparatur oder einen kostenlosen Ersatz der gelieferten Ware durchzuführen. Wenn darüber hinaus zusätzliche Schäden entstanden sind, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen zur Haftung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Garantie erlischt:
- sobald die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist oder die Gewährleistungspflicht erlischt.
- solange der Käufer gegenüber AmaraPure in Verzug ist;
- wenn der Käufer selbst Reparatur- und/oder Installationsarbeiten durchgeführt hat oder diese von Dritten durchführen ließ;
- bei Einwirkung abnormaler Bedingungen und bei Verwendung entgegen den Gebrauchsanweisungen;
- wenn der Käufer andere als die von AmaraPure und/oder dem Hersteller vorgeschriebenen Produkte verwendet hat;
Artikel 18 – Aussetzung und Auflösung
- AmaraPure ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn der Käufer die (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt.
- Darüber hinaus ist AmaraPure berechtigt, den zwischen ihr und dem Käufer bestehenden Vertrag, soweit dieser noch nicht erfüllt ist, ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus einem mit AmaraPure geschlossenen Vertrag nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Darüber hinaus ist AmaraPure berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung aufzulösen (aufzulösen), wenn Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich oder nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn anderweitig Umstände eintreten, die derart sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht erwartet werden kann.
- Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von AmaraPure gegenüber dem Käufer sofort fällig. Wenn AmaraPure die Erfüllung der Verpflichtungen aussetzt, behält sie ihre Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.
- AmaraPure behält sich jederzeit das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen.
Artikel 19 – Haftungsbeschränkung
- Wenn die Erfüllung des Vertrags durch AmaraPure zu einer Haftung von AmaraPure gegenüber dem Käufer oder Dritten führt, ist diese Haftung auf die von AmaraPure im Zusammenhang mit dem Vertrag in Rechnung gestellten Kosten beschränkt, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
- AmaraPure haftet nicht für Folgeschäden jeglicher Art, darunter auch Betriebsausfälle, Gewinnausfälle und/oder erlittene Verluste, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsstillständen sowie Schäden, die durch die Verwendung der gelieferten Produkte entstehen. Für Verbraucher gilt eine Beschränkung gemäß den Bestimmungen von Artikel 7:24 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW).
- AmaraPure haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung des Produkts entstehen, und ist nicht zu deren Behebung verpflichtet. AmaraPure liefert strenge Wartungs- und Gebrauchsanweisungen, die vom Käufer einzuhalten sind. Alle Schäden an Produkten, die durch die Nutzung entstehen, sind ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen (darunter fallen Gebrauchsspuren, Gebrauchsschäden, Sturzschäden, Licht- und Wasserschäden, Diebstahl, Verlust usw.).
- Wenn das Werk nach der Übergabe Mängel aufweist, für die AmaraPure haftbar ist (sich herausgestellt hat), muss AmaraPure die Möglichkeit erhalten, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Käufer haftet für Schäden am Werk, die durch von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten ausgeführte Arbeiten verursacht wurden.
- Der Käufer haftet außerdem für Verlust und/oder Diebstahl und/oder Beschädigung der Gegenstände, Werkzeuge, Materialien und mehr, die AmaraPure im Rahmen der Ausführung des Vertrags während der Ausführung der Arbeiten beim Käufer verwendet, darunter auch Schäden, die durch Mängel, Defekte und mehr am Arbeitsort entstanden sind.
- AmaraPure haftet nicht für Schäden, die aus Handlungen oder Unterlassungen aufgrund von (unvollständigen und/oder falschen) Informationen auf der/den Website(s) oder verlinkten Websites resultieren oder resultieren können.
- AmaraPure ist nicht verantwortlich für Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten in der Funktionalität der Website und haftet nicht für Störungen oder die Nichtverfügbarkeit der Website aus irgendeinem Grund.
- AmaraPure übernimmt keine Gewähr für die korrekte und vollständige Übermittlung des Inhalts der von/im Namen von AmaraPure versandten E-Mail sowie für deren rechtzeitigen Empfang.
- Alle Ansprüche des Käufers aufgrund von Versäumnissen seitens AmaraPure verfallen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Käufer Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, auf denen seine Ansprüche beruhen, schriftlich und begründet bei AmaraPure geltend gemacht wurden. Alle Ansprüche des Käufers verfallen in jedem Fall ein Jahr nach Beendigung des Vertrags.
Artikel 20 – Gewährleistung der Richtigkeit der Informationen
- Der Käufer ist selbst für die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit aller Daten, Informationen, Dokumente und/oder Unterlagen verantwortlich, die er AmaraPure im Rahmen eines Vertrags zur Verfügung stellt. Auch wenn diese Daten von Dritten stammen, ist der Käufer dafür verantwortlich. Wenn AmaraPure Kenntnis von Unrichtigkeiten im Auftrag hat oder vernünftigerweise davon Kenntnis haben müsste, darunter Fehler oder Mängel in den vom Käufer bereitgestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsverzeichnissen oder Ausführungsvorschriften, ist AmaraPure verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen.
- Der Käufer stellt AmaraPure von jeglicher Haftung aufgrund der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen aus dem vorstehenden Absatz frei.
- Der Käufer stellt AmaraPure von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an den vom Käufer bereitgestellten Daten und Informationen frei, die bei der Ausführung des Vertrags verwendet werden können.
- Der Käufer ist für die Einholung aller möglicherweise erforderlichen (Bau-)Genehmigungen verantwortlich. Der Käufer stellt AmaraPure von allen Ansprüchen frei, die sich aus dem Fehlen von (Bau-)Genehmigungen ergeben.
- Wenn der Käufer AmaraPure elektronische Dateien, Software oder Datenträger zur Verfügung stellt, garantiert der Käufer, dass diese frei von Viren und Defekten sind.
- Der Käufer stellt AmaraPure außerdem von allen Schäden, Geldstrafen, (Zwangs-)Geldbußen, Forderungen und anderen behördlichen Maßnahmen frei.
Artikel 21 – Höhere Gewalt
- AmaraPure haftet nicht, wenn sie aufgrund einer Situation höherer Gewalt ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen kann, noch kann sie zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet werden, wenn sie daran durch Umstände gehindert wird, die ihr nicht anzulasten sind und die weder auf das Gesetz noch auf einen Rechtsakt Rechtshandlung oder die im Verkehr geltenden Auffassungen zu vertreten ist.
- Unter höherer Gewalt wird in jedem Fall verstanden, ist jedoch nicht beschränkt auf das, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, (i) höhere Gewalt von Lieferanten von AmaraPure, (ii) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen von Lieferanten, die dem Käufer von AmaraPure vorgeschrieben oder empfohlen wurden, (iii) Mängel an Waren, Geräten, Software oder Materialien Dritter, (iv) staatliche Maßnahmen, (v) Stromausfall, (vi) Ausfall des Internets, des Datennetzes und der Telekommunikationseinrichtungen (z. B. durch Cyberkriminalität und Hacking), (vii) Naturkatastrophen, (viii) Krieg und Terroranschläge, (ix) allgemeine Transportprobleme und (x) sonstige Situationen, die nach Ansicht von AmaraPure außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen vorübergehend oder dauerhaft verhindern.
- AmaraPure hat das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem AmaraPure ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
- Die Parteien können während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung an die andere Partei verpflichtet zu sein.
- Soweit AmaraPure zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte bzw. zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist AmaraPure berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
Artikel 22 – Risikoübergang
- Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte, die Gegenstand des Kaufvertrags sind, geht auf den Käufer, d. h. ein Unternehmen, über, sobald die Waren das Lager von AmaraPure verlassen. Für Verbraucher gilt, dass das oben genannte Risiko auf den Käufer übergeht, wenn die Produkte in den Besitz des Käufers übergegangen sind. Dies ist der Fall, wenn die Produkte an die Lieferadresse des Käufers geliefert wurden.
- In Bezug auf die Installation/Montage der Produkte geht das oben genannte Risiko zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Arbeiten bzw. die Produkte nach der Installation durch AmaraPure in den Besitz des Käufers übergehen.
Artikel 23 – Rechte an geistigem Eigentum
- Alle geistigen Eigentumsrechte und Urheberrechte von AmaraPure liegen ausschließlich bei AmaraPure und werden nicht auf den Käufer übertragen.
- Es ist dem Käufer untersagt, alle Dokumente, die den geistigen Eigentumsrechten und Urheberrechten von AmaraPure und/oder dem betreffenden Hersteller und/oder (Zulieferer) unterliegen, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von AmaraPure offenzulegen und/oder zu vervielfältigen, zu ändern oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Wenn der Käufer Änderungen an den von AmaraPure gelieferten Waren vornehmen möchte, muss AmaraPure den geplanten Änderungen ausdrücklich zustimmen.
- Es ist dem Käufer untersagt, die Produkte, an denen AmaraPure geistige Eigentumsrechte hat, anders als in der Vereinbarung vereinbart zu verwenden.
Artikel 24 – Datenschutz, Datenverarbeitung und Sicherheit
- AmaraPure geht sorgfältig mit den (personenbezogenen) Daten des Käufers und der Besucher der Website(s) um. Auf Anfrage wird AmaraPure die betroffene Person darüber informieren.
- Wenn AmaraPure gemäß dem Vertrag für die Sicherheit von Informationen sorgen muss, entspricht diese Sicherheit den vereinbarten Spezifikationen und einem Sicherheitsniveau, das angesichts des Stands der Technik, der Sensibilität der Daten und der damit verbundenen Kosten nicht unangemessen ist.
Artikel 25 – Beschwerden
- Wenn der Käufer mit den Produkten von AmaraPure nicht zufrieden ist und/oder Beschwerden über den Vertrag (oder dessen Ausführung) hat, ist er verpflichtet, diese Beschwerden so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach dem Ereignis, das zu der Beschwerde geführt hat, zu melden. Beschwerden können über support@amarapure.com mit dem Betreff „Beschwerde” gemeldet werden.
- Die Beschwerde muss vom Käufer ausreichend begründet und/oder erläutert werden, damit AmaraPure die Beschwerde bearbeiten kann.
- AmaraPure wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Beschwerde, inhaltlich auf die Beschwerde reagieren.
- Die Parteien werden versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden. Wird die Beschwerde als begründet angesehen, wird in Absprache mit dem Käufer ein kostenloser Ersatz des gleichen oder eines ähnlichen Produkts vorgenommen.
Artikel 26 – Anwendbares Recht
- Jeder Vertrag zwischen AmaraPure und dem Käufer unterliegt niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Im Falle einer Auslegung des Inhalts und der Bedeutung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend. AmaraPure hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern.
- Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen AmaraPure und dem Käufer ergeben, werden vor dem zuständigen Gericht Midden-Nederland (Standort Utrecht) verhandelt, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen führen zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts.
Artikel 27 – Beschwerden
„Es kann immer vorkommen, dass etwas nicht ganz wie geplant verläuft. Wir empfehlen Ihnen, Beschwerden zunächst per E-Mail an support@amarapure.com an uns zu richten. Führt dies nicht zu einer Lösung, können Sie Ihren Streitfall über diesen Link zur Schlichtung durch die Stiftung WebwinkelKeur melden.
Der Verweis auf die ODR-Plattform der Europäischen Kommission ist inzwischen nicht mehr zutreffend, da diese Plattform eingestellt wird. Wir empfehlen, diesen Verweis aus den Bedingungen zu entfernen.
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